Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

 

Aktuelle Entscheidungen:

 

1. OLG Frankfurt: Pflichten des als Belegarzt operierenden Gynäkologen beim "Bridging".

 

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat der 22. Zivilsenat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivil‐kammer des LG Darmstadt vom 15.2.2012 (Az. 17 O 371/09) zurückgewiesen. 

 

Die Klägerin stellte sich 2007 auf Empfehlung ihrer Frauenärztin bei dem Beklagten vor, der an einem Krankenhaus als Belegarzt tätig ist. In der Zeit vor der Operation nahm die Klägerin seit mehr als einem Jahr Marcumar zur Blutverdünnung ein, welches sie aber aufgrund einer 

Beratung in einer kardiologischen Praxis absetzte, ohne zuvor auf Hepa‐rin umgestellt zu werden (sog. Bridging). Die gynäkologische Operation verlief problemlos, am Abend des Operationstages erlitt die Klägerin jedoch einen Hirninfarkt,  der  zu  bleibenden  körperlichen  Ein‐schränkungen führte. 

 

Das  Landgericht  hat  die  Klage  auf  Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB abgewiesen und im Wesentlichen  darauf  gestützt,  ein  Behandlungsfehler  des Beklagten sowie die Kausalität zwischen einer 

evtl. falschen Medikation und dem erlittenen Hirninfarkt seien nicht 

bewiesen. 

 

Nach  Auffassung  der  Berufungsinstanz  kommt  es vor allem auf die Art des vorzunehmenden Eingriffs an, dabei ist besonders auf das Risiko einer nichtstillbaren Blutung abzustellen. Der bei der Klägerin vorzunehmende Eingriff war in dieser Hinsicht risikoarm.  Ebenso  hat  der  Beklagte  nicht  selbst  die Umstellung von Marcumar auf Heparin angeordnet und dabei ein besonderes Risiko für die Patientin geschaffen.  Vielmehr  hat  er  darauf  vertraut,  dass der  von  anderen  initiierte  laufende  Umstellungsprozess  ordnungsgemäß  durchgeführt  wird.  Dies 

entspricht auch den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung  zwischen  Fachärzten  verschiedener Disziplinen. 

Weiterhin  entspricht  es  dem  geltenden  fachärztli‐chen Standard, bei der kurzen Visite am Nachmittag des Operationstags, nur den klinischen Zustand der Patientin zu prüfen und nicht Einblick in die Pflege‐dokumentation zu nehmen.  

Quelle:  OLG  Frankfurt  22.  Zivilsenat,  Urteil  vom 

18.12.2014, Az: 22 U 57/12.

 

2. OLG Koblenz: Irreführende Werbung ‐ Pharmazeutischer Unternehmer wirbt für eine 

Indikation gegen Schlafstörungen. Eine Zulassung besitzt er jedoch 

nur für „nervöse Unruhezustände“.

 

Das Werben für eine nicht zugelassene Indikation ist nur statthaft, wenn aus dem Text deutlich hervor‐geht, dass die beworbene Wirkung eine zusätzliche Wirkung hat. 

In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz galt es zu klären, ob das Werben mit einem nicht zugelassenen  Anwendungsbereich  einen  Verstoß gegen §§ 3, 3a und § 5 HWG darstellt.

 

Die Beklagte vertreibt als pharmazeutisches Unternehmen ein Arzneimittel, das Auszüge aus der Passionsblume enthält. Das Arzneimittel ist rezeptfrei und für das Anwendungsgebiet „nervöse Unruhezustände“ zugelassen. Im Rahmen von Fernsehbeilagen  in  Tageszeitungen  wirbt  die  Beklagte  für  das Arzneimittel.  Dazu  verwendet  sie  Sätze  wie:  „mit diesem  Natur‐Arzneimittel  kommen  Sie  gut  durch den Tag und können abends entspannt einschlafen". Somit  wird  immer  ein  Bezug  zu  Schlafstörungen hergestellt. 

 

Der Kläger strebt die Feststellung einer irreführenden Werbung an. Die Beklagte werbe mit Anwendungsgebieten außerhalb der Zulassung. Im Fokus der  Anzeigen  stehe  deutlich  die  Anwendung  bei Schlafstörungen.  Die  eigentliche  Indikation  könne der typische Adressat der Werbung im Rahmen der Fernsehbeilage  nicht  entnehmen.  Der  Fokus  sei durch  die  jeweiligen  Abbildungen  und  durch  die flankierenden Textpassagen eher auf das Feld der Schlafstörungen 

gerichtet. 

 

Das OLG bejahte einen Verstoß, da durch die Aufmachung der Werbung, nämlich durch farbig hervorgehobene  Überschriften  wie:  „Deutschlands heimliche Volkskrankheit Nr. 1 ‐ Schlafstörungen“ und „Hauptursache von Schlafstörungen entlarvt“ dem Verbraucher der Anwendungsbereich im Hinblick auf Schlafstörung vermittelt wird. Dies erfüllt den Tatbestand des § 3a HWG, also dem Verbot der Werbung für nicht zugelassene Anwendungsbereiche.  Auch  das  Nennen  der  nervösen  Unruhe  als möglicher Auslöser für Schlafstörungen reicht nicht aus, um auf eine bloß zusätzliche bzw. untergeordnete Wirkung gegen Schlafstörungen

hinzuweisen. 

Des  Weiteren  war  auch  der  Umstand  irrelevant, dass in den Pflichtangaben das zutreffende Anwendungsgebiet „nervöse Unruhezustände“ genannt ist. Pflichtangaben sind grundsätzlich ungeeignet, etwaige Fehlvorstellungen des Verbrauchers im Rahmen des § 3 a HWG zu korrigieren. 

Auch bejaht das OLG eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 S.2 Nr.1 HWG, indem mit einer Wirksamkeit hinsichtlich der Behandlung von Schlafstörungen  geworben  wird,  die  wissenschaftlich  nicht nachgewiesen ist.  

Quelle: Urteil des OLG Koblenz vom 17.12.2014, Az.: 

9 U 834/14. 

 

3. OLG Sachsen‐Anhalt:

Im Zweifel ist den Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklä‐rung zu glauben – bei Beweisen für ein Aufklärungsgespräch.

 

Kann der Arzt schlüssig darlegen und hinreichend beweisen, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, so ist auch im Zweifel auf eine erfolgte Risikoaufklärung zu schließen.  

 

Das  OLG  Sachsen‐Anhalt  hatte  in  seinem  Urteil vom  4.12.2014  zu  klären,  ob  ein  Zahnarzt  über die Risiken einer Wurzelbehandlung und der Extraktion der Zähne als „ultima ratio“ seine Patientin hinreichend 

aufgeklärt hatte.  

 

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahnarzt Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB im Sinne eines  Aufklärungsfehlers  geltend.  Innerhalb  eines Jahres wurden bei der Klägerin an mehreren Zäh‐nen 

Wurzelbehandlungen durchgeführt. 

Auf Grund von Entzündungen und Schwellungen im Mundbereich wurde ein Zahn schließlich extrahiert. Die Klägerin rügt, dass sie nicht über die Behandlungsalternative einer Wurzelbehandlung in  Form  einer  sofortigen  Extraktion  sowie  über den Umfang und die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt worden sei. 

Bei einer solchen Kenntnis, hätte sie sich für eine sofortige Extraktion

entschieden.  

 

Der Beklagte verneint die Behandlungsalternative. Eine  Aufklärung habe stattgefunden, insbesondere mit dem Hinweis auf den hohen Wert, einen Zahn zu erhalten.  Die  Wurzelbehandlung  sei  immer  vorzugs‐

würdiger als eine Extraktion eines Zahnes im Sinne einer „ultima ratio“. Eine solche sei jedoch für den  Fall  des  Misserfolges  der Klägerin  angeraten worden.  

 

Trotz fehlender schriftlicher Dokumentation derselben, nimmt das OLG keinen Aufklärungsfehler an. 

Der Beklagte konnte überzeugend darlegen, die Klägerin über die Behandlungsmethode und deren Erfolgsaussichten aufgeklärt zu haben. 

Das Gericht führt an, dass bei hinreichenden Beweisen  für  ein  erfolgtes  Aufklärungsgespräch auch zugleich auf eine Risikoaufklärung zu schlie‐ßen ist. Nach weit vertretener Ansicht erfolgt eine  solche  Aufklärung  bei  der  Besprechung  des Eingriffs. Des Weiteren sind an den Nachweis einer  Aufklärung  keine  überzogenen  Anforderungen zu stellen. Auch ergibt sich aus  der Anzahl der Behandlungen der Klägerin, dass ein „wortloses  Hinnehmen“  der  Wurzelbehandlung  wohl nicht zutreffend ist. Eine ex‐post Betrachtung der Klägerin,  eine  Zahnwurzelbehandlung  dergestalt heute nicht mehr durchführen zu lassen, ist für die Bewertung des Gerichts ohne Belang.  

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 

Quelle:  Urteil  des  OLG  Sachsen‐Anhalt  vom 

4.12.2014, Az.: 1 U 66/14. 

 

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Rechtsanwaltskanzlei Bahlol

Paul-Goosmann-Straße 15
28359 Bremen

 

Telefon

+49 421 32285752

 

E-Mail

info@rechtsanwaltskanzlei-bahlol.de

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Aktuelles

Neuer Internetauftritt

Erfahren Sie jetzt auch im Internet alles über unsere Leistungen und Rechtsschwerpunkte.

 

Alle Meldungen

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwaltskanzlei Bahlol

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.